1.1. Der Auftraggeber beauftragt Personaldienstleistung talention Personal mit der Vermittlung von Personal. Die Anforderungen an den Kandidaten ergeben sich aus einem Profil, das der Auftraggeber talention Personal zur Verfügung stellt.
1.2. Diese AGB gelten auch, falls ein von talention Personal vorgeschlagener Kandidat zunächst vom Auftraggeber abgelehnt und innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Vermittlungstätigkeit der talention Personal – mindestens aber 6 Monate nach Bekanntwerden(Vorschlag) des Kandidaten für eine zu besetzende Stelle – beim Auftraggeber oder einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG eingestellt wird, wobei der Auftraggeber ausdrücklich berechtigt ist nachzuweisen, dass der Vorschlag des Kandidaten durch talention Personal für die Einstellung nicht ursprünglich war.
1.2.1 Hat sich ein von talention Personal empfohlener Kandidat innerhalb der letzten 3 Monate parallel beim Auftraggeber beworben oder wurde dem Auftraggeber bekannt, muss der Auftraggeber innerhalb von 5 Tagen ab Übermittlung des Kandidatenprofils talention Personal in Textform darüber informieren, andernfalls gilt der Kandidat als durch talention Personal vermittelt. Auf Nachfrage hat der Auftraggeber einen entsprechenden Nachweis, wann und wie der Auftraggeber Kenntnis vom Kandidaten erlangt hat, zu erbringen. Erfolgt dieser Nachweis nicht binnen 14 Tagen ab Nachfrage, so gilt der Kandidat ebenfalls durch talention Personal vermittelt.
2.1. Bei der Vermittlung geht talention Personal alternativ oder kumulativ wie folgt vor:
Recherche im eigenen Mitarbeitern- und Bewerberpool
Recherche bei den Kooperationspartnern
Online Recherche sowie Recherche in einschlägigen Printmedien
Vorauswahl der Kandidaten durch Sichtung der Bewerbungsunterlagen und Telefoninterview oder persönlichen Interviews
Auf Wunsch Referenzprüfung (bei Einverständnis durch Kandidaten)
Aufbereiten du Bewerten der Bewerberdaten und-unterlagen
Vereinbarung von Vorstellungsgesprächen mit dem Auftraggeber
Auf Wunsch Referenzprüfung (bei Einverständnis durch Kandidaten)
Vollständige Abwicklung der Korrespondenz mit dem Kandidaten
2.2. Sonderleistungen wie z.B. Auswahlseminare, exklusive Stellenanzeigen und Reisen des Kandidaten und des Mitarbeiters von talention Personal zu Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber werden nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht und dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
2.3. talention Personal schuldet nicht den Erfolg der Vermittlungsleistungen.
3.1. Für die Vermittlung eines Kandidaten in ein Arbeitsverhältnis zu Auftraggeber ist ein vom Auftraggeber an talention Personal ein Honorar in Höhe von 10% des zwischen Auftraggeber und Kandidaten vereinbarten Bruttojahresentgeltes (inkl. Aller variablen Bestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen, Boni oder Benefits, ein privat genutzter Dienstwagen mit 8000€ p.a. angesetzt) zzgl.UsT.zu zahlen. Dabei ist unerheblich, ob der Auftraggeber mit dem Kandidaten eine Probezeit oder ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hat.
3.2.Übernimmt der Auftraggeber mehrere vorgeschlagenen Kandidaten in ein Arbeitsverhältnis, ist für jeden ein Honorar gemäß Ziff. 3.1. zu zahlen.
3.3.Kommt aufgrund Vermittlung durch talention Personal ein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Kandidat zustande, das kein Arbeitsverhältnis ist, jedoch die Erbringung von Dienstleistungen durch den Kandidaten zum Gegenstand hat (z.B. freies Dienstverhältnis, Beratungsvertrag etc) beträgt das Honorar 35% des Zwölffachen des durchschnittlichen monatlichen Verdienstes inkl. USt. Aus den letzten 3 Kalendermonaten. Besteht das Vertragsverhältnis keine 3 volle Kalendermonate, ist das Honorar anhand des durchschnittlichen wöchentlichen Verdienstes, prognostiziert auf zwölfmonatszeitraum, zu berechnen.
3.4. Das Honorar ist auch zu zahlen, wenn der Kandidat
Nicht mit dem Auftraggeber, sondern einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen im Sinne des §15 AktG ein Arbeits-/Vertragsverhältnis im vorgenannten Sinne eingeht
Im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch einen Dritten bei dem Auftraggeber tatsächlich tätig wird
Aufgrund einer Weitervermittlung durch den Auftraggeber ein Arbeitsverhältnis mit einem Dritten eingeht
3.5. Der Honoraranspruch im Sinne vonZiff. 3.1. entsteht mit Abschluss des Vertrages zwischen Auftraggeber und Kandidat oder mit dem tatsächlichen Arbeitsantritt, je nachdem welches Ereignis früher eintritt. Das Honorar nach Ziff. 3.1. entsteht nach Ablauf der vereinbarten Raten im Vermittlungsvertrages. Zahlungsziel ist in der Regel 14 Tage nach Rechnungseingang, ausnahmen sind im Vermittlungsvertrag zu hinterlegen.
3.6. Regelt der Vermittlungsvertrag eine Bearbeitungsgebühr oder eine Sonderzahlung, so ist diese erfolgsunabhängig und mit Rechnungseingang zur sofortigen Zahlung fällig.
Der Honoraranspruch entsteht bereits bei Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Parteien werden vom Kandidaten kein Vermittlungshonorar erheben.
6.1. talention Personal haftet nicht für die Eignung des Kandidaten und/ oder dessen Integration beim Auftraggeber. Die Überprüfung der Angaben sowie die Auswahl des Kandidaten obliegt dem Auftraggeber. talention Personal übermittelt die Angaben des Kandidaten nach bestem Wissen. Eine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantieerklärungen ist damit nicht verbunden.
6.2. Sowie Hauptleistungspflichten nicht betroffen sind, wird die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7.1. talention Personal verpflichtet sich, sämtliche Informationen über den Auftraggeber, die Ihr im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln, sowie nicht zur Weitergabe im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlich ist. Der Auftraggeber hat Informationen, deren Weitergabe er nicht gestattet hat, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, mit der Überlassung an talention Personal zu kennzeichnen.
7.2. talention Personal wird die persönlichen Daten der Kandidaten nur mit dessen Zustimmung an den Auftraggeber weitergeben. Referenzen früherer Arbeitgeber des Kandidaten wird talention Personal nur einholen, wenn der Auftraggeber dies verlangt und der Kandidat zustimmt. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Kandidaten mit früheren oder aktuellen Arbeitgebern des Kandidaten Kontakt aufzunehmen.
8.1. Soweit in dem Vermittlungsvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt deutsches Recht, insbes. Maklerrecht §§ 652ff BGB
8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittel ergebene Streitigkeiten ist Eschwege.
Vertragliche Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.